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Honorare und Kosten in Zivilsachen 1. Instanz

   
   

Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz geregelt, die Anwaltshonorare im RVG. Bei streitigen Verfahren, die mit einem Urteil abgeschlossen werden, ergeben sich für die I. Instanz, abhängig vom Streitwert, etwa die nachfolgend dargestellten Kosten.

 
         

 1. Instanz

    Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in EURO

 Wert 1.000,- 3.000,- 10.000,- 50.000,- 400.000,- 1.000.000,-

 Gerichtskosten
 mit Urteil

165,00

267,00

588,00

1.368,00

7.518,00

13.368,00

 Kosten eigener
 Anwalt

232,50

492,50

1.235,00

2.635,00

6.625,00

11.260,00

 Kosten
 Gegenanwalt

232,50

492,50

1.235,00

2.635,00

6.625,00

11.260,00

 Gesamtkosten
 Prozessrisiko

630,00

1.252,00

3.058,00

6.638,00

20.768,00

35.888,00

zzgl. MWSt auf Anwaltsgebühr

   
 
   


Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ( ZSEG ) geregelt.

In erster Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das Risiko bei Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.

Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind und das Verfahren mit einem streitigen Urteil endet.

In diesem Fall entstehen 3 Gerichtsgebühren und für jeden Anwalt jeweils 2,5 Gebühren, nämlich die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr.

Bei Verfahren die ohne streitiges Urteil enden, etwa bei Anerkenntnis, Säumnis oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr. Bei Vergleich kommt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.

Die Gebühren und Kosten sind in allen Zivilverfahren von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine Kostenquotelung.

Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gibt es in Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz und grundsätzlich auch in WEG Verfahren.