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Honorare und Kosten in Zivilsachen 1. Instanz |
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Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz geregelt,
die Anwaltshonorare im RVG. Bei streitigen Verfahren, die mit einem Urteil
abgeschlossen werden, ergeben sich für die I. Instanz, abhängig vom Streitwert,
etwa die nachfolgend dargestellten Kosten.
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1. Instanz |
Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in EURO |
| Wert |
1.000,- |
3.000,- |
10.000,- |
50.000,- |
400.000,- |
1.000.000,- |
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Gerichtskosten
mit Urteil |
165,00 |
267,00 |
588,00 |
1.368,00 |
7.518,00 |
13.368,00 |
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Kosten eigener
Anwalt |
232,50 |
492,50 |
1.235,00 |
2.635,00 |
6.625,00 |
11.260,00 |
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Kosten
Gegenanwalt |
232,50 |
492,50 |
1.235,00 |
2.635,00 |
6.625,00 |
11.260,00 |
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Gesamtkosten
Prozessrisiko |
630,00 |
1.252,00 |
3.058,00 |
6.638,00 |
20.768,00 |
35.888,00 |
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zzgl. MWSt auf Anwaltsgebühr |
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Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese
sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ( ZSEG
) geregelt.
In erster Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das
Risiko bei Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.
Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich
vertreten sind und das Verfahren mit einem streitigen Urteil endet.
In diesem Fall entstehen 3 Gerichtsgebühren
und für jeden Anwalt jeweils 2,5 Gebühren, nämlich
die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr.
Bei Verfahren die ohne streitiges Urteil enden, etwa bei
Anerkenntnis, Säumnis oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr.
Bei Vergleich kommt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.
Die Gebühren und Kosten sind in allen Zivilverfahren von
der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine
Kostenquotelung.
Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei
gibt es in Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz und grundsätzlich
auch in WEG Verfahren.
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