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Honorare in Strafsachen 1. Instanz |
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Anwaltskosten in Strafsachen richten sich grundsätzlich auch
nach RVG. Dieses stellt einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die tatsächlich
zu zahlenden Gebühren von dem Rechtsanwalt festgelegt werden. Dabei sind
etwa Schwierigkeit, Zeitaufwand, Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse
des Mandanten von Bedeutung. In der Regel kommen auch insoweit Mittelgebühren
zum Ansatz. |
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| Strafsachen 1.Instanz |
VV |
Gebührenrahmen |
Mittelgebühr |
| Grundgebühr |
4100 |
30,00 - 330,00 € |
165,00 € |
| Vorbereitendes Verfahren |
4104 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| Verfahrensgebühr 1.Instanz |
4106 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| Terminsgebühr |
4108 |
60,00 - 400,00 € |
230,00 € |
| Zusatzgebühr (evtl.) |
4141 |
30,00 - 250,00 € |
140,00 € |
| zzgl.MWSt. |
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Obenstehende Gebühren gelten für Strafsachen vor dem Strafrichter, Jugendrichter,
Schöffengericht, Jugendschöffengericht, Kleine Strafkammer und Oberlandesgericht
bei Revision gegen Entscheidungen des Strafrichters.
Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je
früher das Verfahren beendet wird, umso weniger Gebühren fallen
an.
Oft werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens
getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.
Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis
oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr. |
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